Alles aus einer Hand
Entwicklung und Fertigung ohne Schnittstellenverluste – ein Ansprechpartner für Ihr gesamtes Projekt.
Maschinenbau | Zerspanungstechnik | CAD | CAM
Wir fertigen Bauteile von der ersten Skizze bis zur Serienproduktion – mit modernstem Maschinenpark, direkter CAD/CAM-Anbindung und der Verlässlichkeit eines familiengeführten Unternehmens in zweiter Generation.
Unverbindlich & transparent kalkuliert – Antwort auf Ihre Anfrage in der Regel innerhalb von 24 Stunden.
Über Sengunis Engineering GmbH
„Individuelle Lösungen statt Standardprozesse – für Ihren Erfolg.“
Als familiengeführtes Unternehmen in zweiter Generation verbinden wir Engineering-Kompetenz mit modernster Fertigungstechnologie. Dank unseres vielseitigen Maschinenparks bearbeiten wir unterschiedlichste Materialien wirtschaftlich und in gleichbleibend hoher Qualität – von der ersten Idee bis zur Serienproduktion.
Entwicklung und Fertigung ohne Schnittstellenverluste – ein Ansprechpartner für Ihr gesamtes Projekt.
Vom Einzelteil und Prototyp bis zur Serienproduktion – ohne Qualitätsverlust bei steigender Stückzahl.
Transparente Prozesse über unser ERP-System sorgen für klare Lieferzeiten und Kalkulationssicherheit.
Moderner Maschinenpark – CNC-Dreh- und Fräsmaschinen von
Unsere Leistungen
Sechs Schritte, ein Ansprechpartner: So läuft Ihr Bauteil bei uns durch – ohne Reibungsverluste.
01 Angebot
02 Technologie
03 Fertigung
04 Werkstoffe
05 Veredelung
06 Lieferung
Unser Maschinenpark
CNC-Dreh- und Fräsmaschinen namhafter Hersteller – mit direkter CAD/CAM-Anbindung und Simulationsprogrammierung vor jedem Zerspanungsprozess.

CNC-Drehmaschine

CNC-Drehmaschine

CNC-Drehmaschine

CNC-Fräsmaschine

CNC-Fräsmaschine

CNC-Fräsmaschine

CNC-Drehautomat
Werkstoffe
Aluminium, Stahl, Edelstahl, Werkzeugstahl, Kunststoffe und weitere Werkstoffe – wirtschaftlich bearbeitet, in gleichbleibend hoher Qualität.
Unsere Branchen
Unterschiedliche Branchen, ein Anspruch: Bauteile, die passen, halten und pünktlich ankommen. Ein Auszug aus den Bereichen, für die wir fertigen.
Gehäuse, Wellen und Vorrichtungsteile für Zulieferer – in Serie gefertigt mit dokumentierter Prozesssicherheit nach ISO 9001. Vom Prototyp bis zur Rahmenvertragslieferung mit festen Terminen.
Wellen, Flansche und Komponenten für Antriebe, Pumpen und Anlagen der Energie- und Umwelttechnik. Große Einzelteile ebenso wie Kleinserien, auf Wunsch mit Oberflächenveredelung.
Hygienegerechte Bauteile aus Edelstahl und technischen Kunststoffen für Abfüll-, Misch- und Förderanlagen. Glatte Oberflächen, saubere Verpackung, sichere Lieferung.
Leichtbauteile und Halterungen aus Aluminium und hochfesten Werkstoffen mit engen Toleranzen. Simulationsprogrammierung vor der Fertigung sorgt für reproduzierbare Ergebnisse auch bei komplexen Geometrien.
Konstruktion und Fertigung von Wellen, Zahnrädern, Gehäusen und Sonderteilen für den Maschinen- und Anlagenbau. Entwicklung und Zerspanung aus einer Hand, vom 3D-Modell bis zur montagefertigen Baugruppe.
Zylinder, Schlosskästen und Beschlagteile aus Messing, Stahl und Edelstahl in gleichbleibender Qualität. Skalierbar vom Muster bis zur Großserie – regional verwurzelt in der Schloss- und Beschlagregion Velbert.
Kontakt
Senden Sie uns Ihre 3D-Daten oder Zeichnung – wir melden uns mit einem Angebot und einer realistischen Lieferzeit.
Zertifiziert nach ISO 9001:2015. TÜV Rheinland zertifiziertes Qualitätsmanagementsystem – Ihre Garantie für gleichbleibend hohe Fertigungsqualität.
Angaben gemäß § 5 DDG
Sengunis Engineering GmbH Oberste Kamp 10 42549 Velbert Deutschland
Geschäftsführer: Spyridon Sengounis, Dimitrios Sengunis
Telefon: 02051 9481949 E-Mail: [email protected] Web: www.sengunis.de
Registergericht: Amtsgericht Wuppertal Registernummer: HRB 33991
USt-IdNr. gemäß § 27a Umsatzsteuergesetz: DE363765123
Dimitrios Sengunis Oberste Kamp 10 42549 Velbert
Die Sengunis Engineering GmbH ist nach ISO 9001:2015 zertifiziert (TÜV Rheinland, Zertifikat-ID 9000033341).
Wir sind nicht bereit und nicht verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen (§ 36 VSBG). Unsere Leistungen richten sich ausschließlich an Unternehmer im Sinne des § 14 BGB.
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Stand: September 2026 – ersetzt alle vorherigen Fassungen
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Sengunis Engineering GmbH Oberste Kamp 10 42549 Velbert vertreten durch die Geschäftsführer Spyridon Sengounis und Dimitrios Sengunis Telefon: 02051 9481949 E-Mail: [email protected] Website: www.sengunis.de
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Velbert, den 12.09.2026
Sengunis Engineering GmbH
Stand: September 2026
Diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen (nachfolgend „Bedingungen“) regeln die Rechtsbeziehungen zwischen der Sengunis Engineering GmbH (nachfolgend „Sengunis“) und ihren gewerblichen Kunden (nachfolgend „Kunde“) im Zusammenhang mit der Lieferung von CNC-gefertigten Bauteilen, Baugruppen und sonstigen Erzeugnissen sowie damit verbundenen Engineering-Leistungen. Sie gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen und sind Bestandteil sämtlicher Angebote und Auftragsbestätigungen von Sengunis.
Es gelten ausschließlich diese Bedingungen. Entgegenstehende, abweichende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, Sengunis hat ihrer Geltung im Einzelfall ausdrücklich in Textform zugestimmt; dies gilt auch dann, wenn Sengunis in Kenntnis solcher Bedingungen die Lieferung vorbehaltlos ausführt. Individuelle, gesondert vereinbarte Konditionen gehen diesen Bedingungen im Kollisionsfall vor.
Angebote von Sengunis sind freibleibend und verstehen sich vorbehaltlich anderweitiger Disposition, sofern nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet. Ein Vertrag kommt erst durch die schriftliche Auftragsbestätigung von Sengunis oder durch Ausführung der Lieferung zustande. Für Umfang und Inhalt der Lieferung ist die Auftragsbestätigung von Sengunis maßgeblich. Maße, Gewichte, Abbildungen, Zeichnungen und sonstige technische Angaben in Angebotsunterlagen sind, soweit nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet, nur annähernd maßgeblich; Sengunis behält sich technische Änderungen und Weiterentwicklungen vor, soweit diese die Verwendbarkeit für den vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen.
Die Preise verstehen sich, sofern nicht abweichend vereinbart, in Euro (€) ab Werk (EXW gemäß Incoterms® 2020) zuzüglich Verpackung sowie der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer. Nachträgliche Änderungswünsche des Kunden, die zu Mehraufwand führen, werden gesondert in Rechnung gestellt.
Rechnungen von Sengunis sind, sofern nicht abweichend vereinbart, innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig. Bei Zahlungsverzug ist Sengunis berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe gemäß § 288 BGB zu berechnen; die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt unberührt. Sengunis ist berechtigt, Lieferungen von einer angemessenen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung abhängig zu machen, wenn nach Vertragsschluss Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Kunden mindern.
Dem Kunden steht ein Recht zur Aufrechnung nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von Sengunis anerkannt sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Kunde nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
Angegebene Liefertermine und -fristen sind, sofern nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart, unverbindlich und stehen unter dem Vorbehalt der rechtzeitigen und vollständigen Selbstbelieferung durch Vorlieferanten von Sengunis. Kommt Sengunis in Lieferverzug, hat der Kunde Sengunis zunächst eine angemessene Nachfrist zu setzen, bevor er weitergehende gesetzliche Rechte geltend macht. Höhere Gewalt sowie sonstige, von Sengunis nicht zu vertretende Umstände, welche die Lieferung erheblich erschweren oder unmöglich machen, verlängern die Lieferfrist entsprechend.
Sofern nicht abweichend vereinbart, erfolgt die Lieferung ab Werk (EXW gemäß Incoterms® 2020). Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht mit Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmte Person auf den Kunden über, auch wenn Teillieferungen erfolgen oder Sengunis noch weitere Leistungen, etwa Versandkosten oder Anlieferung, übernommen hat. Verzögert sich der Versand aus vom Kunden zu vertretenden Gründen, geht die Gefahr bereits mit Meldung der Versandbereitschaft auf den Kunden über.
Ereignisse höherer Gewalt – insbesondere behördliche Maßnahmen, Naturereignisse, Pandemien, Cyberangriffe, Energie- oder Rohstoffknappheit sowie erhebliche Störungen der Lieferkette bei Sengunis oder deren Vorlieferanten – berechtigen Sengunis, die Erfüllung übernommener Lieferverpflichtungen für die Dauer und im Umfang der Störung auszusetzen oder ganz beziehungsweise teilweise vom Vertrag zurückzutreten, ohne dass hieraus Ansprüche des Kunden gegen Sengunis hergeleitet werden können.
Der Kunde hat gelieferte Ware unverzüglich nach Erhalt zu untersuchen und offensichtliche Mängel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von zwei Wochen nach Ablieferung, in Textform anzuzeigen; verdeckte Mängel sind unverzüglich nach ihrer Entdeckung anzuzeigen. Die §§ 377, 378 HGB bleiben im Übrigen unberührt. Bei berechtigter, fristgerechter Mängelrüge leistet Sengunis nach eigener Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Schlägt die Nacherfüllung fehl, ist der Kunde nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften zum Rücktritt oder zur Minderung berechtigt. Die Gewährleistungsfrist beträgt zwölf Monate ab Gefahrübergang; hiervon unberührt bleiben die gesetzlichen Fristen bei Ansprüchen aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie bei Rückgriffsansprüchen gemäß §§ 478, 445b BGB.
Sengunis haftet unbeschränkt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, für zugesicherte Beschaffenheitsmerkmale sowie nach den zwingenden Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes. Bei der leicht fahrlässigen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten), deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf, ist die Haftung von Sengunis auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt. Im Übrigen ist die Haftung von Sengunis für leicht fahrlässige Pflichtverletzungen ausgeschlossen. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten entsprechend zugunsten der Erfüllungsgehilfen von Sengunis.
Werkzeuge, Vorrichtungen, Spannmittel, CAM-Programme und sonstige Fertigungsunterlagen, die Sengunis zur Auftragserfüllung erstellt, verbleiben auch dann im Eigentum von Sengunis, wenn deren Herstellungskosten dem Kunden ganz oder teilweise in Rechnung gestellt wurden, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist. Sengunis ist nicht verpflichtet, derartige Unterlagen über die vereinbarte Vertragslaufzeit hinaus vorzuhalten.
Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen von Sengunis aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden Eigentum von Sengunis (Vorbehaltsware). Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiterzuveräußern; er tritt Sengunis bereits jetzt die hieraus entstehenden Forderungen in Höhe des vereinbarten Rechnungsbetrags zur Sicherheit ab. Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den Kunden erfolgen stets für Sengunis, ohne dass hieraus Verpflichtungen für Sengunis entstehen; bei Verarbeitung mit nicht Sengunis gehörenden Gegenständen erwirbt Sengunis Miteigentum im Verhältnis des Werts der Vorbehaltsware zu den übrigen verarbeiteten Gegenständen. Übersteigt der Wert der Sicherheiten die gesicherten Forderungen um mehr als 10 %, gibt Sengunis auf Verlangen des Kunden Sicherheiten nach eigener Wahl frei.
Die Parteien verarbeiten personenbezogene Daten im Rahmen der Geschäftsbeziehung ausschließlich in Übereinstimmung mit der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und den einschlägigen nationalen Datenschutzvorschriften. Soweit im Rahmen der Vertragsdurchführung personenbezogene Daten im Auftrag verarbeitet werden, schließen die Parteien auf Verlangen einer Partei eine gesonderte Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung gemäß Art. 28 DSGVO.
Der Kunde ist verpflichtet, sämtliche anwendbaren Vorschriften des Außenwirtschafts-, Zoll- und Exportkontrollrechts sowie geltende Sanktionslisten einzuhalten, soweit er die von Sengunis gelieferte Ware ausführt, weitergibt oder weiterverarbeitet. Er stellt Sengunis auf Verlangen die für eine exportkontrollrechtliche Prüfung erforderlichen Angaben, insbesondere zum Endverbleib der Ware, zur Verfügung.
Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist der Geschäftssitz von Sengunis. Für sämtliche Rechtsstreitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung, auch im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess, ist der Geschäftssitz von Sengunis Gerichtsstand. Sengunis ist daneben berechtigt, auch am Sitz des Kunden zu klagen.
Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG – „Wiener Kaufrecht“).
Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt; an die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt die dem wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommende gesetzliche Regelung. Änderungen und Ergänzungen dieser Bedingungen bedürfen der Textform; dies gilt auch für einen Verzicht auf dieses Formerfordernis selbst.
Velbert, den 12.09.2026
Sengunis Engineering GmbH
Stand: September 2026
Diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen (nachfolgend „Einkaufsbedingungen“) regeln die Rechtsbeziehungen zwischen der Sengunis Engineering GmbH (nachfolgend „Sengunis“) und ihren Lieferanten und Auftragnehmern (nachfolgend „Lieferant“) im Zusammenhang mit dem Bezug von Waren, Werk- und Werklieferungsleistungen sowie sonstigen Leistungen. Sie sind Bestandteil sämtlicher Bestellungen von Sengunis und gelten auch für die gesamte künftige Geschäftsverbindung, ohne dass es hierauf im Einzelfall eines erneuten Hinweises bedarf.
Es gelten ausschließlich diese Einkaufsbedingungen. Allgemeine Geschäfts- oder Verkaufsbedingungen des Lieferanten werden auch dann nicht Vertragsbestandteil, wenn Sengunis ihnen nicht gesondert widerspricht oder eine Lieferung vorbehaltlos entgegennimmt; sie gelten nur, soweit Sengunis ihrer Geltung im Einzelfall ausdrücklich in Textform zugestimmt hat. Individuelle, gesondert vereinbarte Konditionen gehen diesen Einkaufsbedingungen im Kollisionsfall vor.
Bestellungen von Sengunis sowie hierauf bezogene mündliche oder fernmündliche Absprachen sind nur verbindlich, wenn sie von Sengunis in Textform – etwa per E-Mail oder Telefax – oder schriftlich erteilt beziehungsweise bestätigt werden. Der Lieferant hat eine Bestellung unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Zugang, in Textform zu bestätigen; unterbleibt dies, ist Sengunis an die Bestellung nicht mehr gebunden. Ändert sich der Bedarf von Sengunis, ist Sengunis berechtigt, Bestellmengen und Liefertermine in zumutbarem Umfang anzupassen; hierdurch nachweislich verursachte Mehrkosten des Lieferanten werden angemessen berücksichtigt.
In sämtlichem Schriftverkehr, in Auftragsbestätigungen, Versandanzeigen, Lieferscheinen und Rechnungen sind die Bestellnummern und Zeichen von Sengunis vollständig anzugeben; die einzelnen Warenpositionen sind mit Mengen- und Gewichtsangaben zu versehen. Versandanzeigen und Lieferscheine sind der jeweiligen Warensendung beizufügen. Sofern nicht ausdrücklich die elektronische Rechnungsstellung – etwa als PDF oder als strukturierte E-Rechnung gemäß EN 16931 – vereinbart ist, sind Rechnungen gesondert zu übersenden. Werden diese Vorgaben nicht eingehalten, verlängern sich Skonto- und Zahlungsfristen entsprechend der hierdurch verursachten Verzögerung.
Vereinbarte Liefertermine sind verbindlich und einzuhalten. Zeichnet sich eine Verzögerung ab, hat der Lieferant Sengunis hierüber unverzüglich zu unterrichten. Kommt der Lieferant in Verzug, ist Sengunis nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist berechtigt, Ersatz auf Kosten des Lieferanten zu beschaffen oder ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt hiervon unberührt. Tritt nach Auftragserteilung eine wesentliche Gefährdung des Lieferanspruchs von Sengunis ein, oder wird eine bereits zuvor bestehende Gefährdung Sengunis erst danach bekannt, kann Sengunis eine vorfristige Lieferung innerhalb angemessener Frist verlangen; die Fälligkeit der Zahlung richtet sich in diesem Fall gleichwohl nach dem ursprünglich vereinbarten Termin.
Die Lieferung erfolgt, sofern nicht abweichend schriftlich vereinbart, geliefert an den Betriebssitz von Sengunis (DAP gemäß Incoterms® 2020), einschließlich Verpackung und auf Gefahr des Lieferanten. Der Lieferant ist gehalten, Verpackungsmaterial so auszuwählen, dass Abfall vermieden und die Recyclingfähigkeit gewahrt wird.
Sengunis ist nach ISO 9001:2015 zertifiziert und setzt beim Lieferanten ein vergleichbares Qualitätsmanagement voraus. Auf Verlangen gewährt der Lieferant Sengunis Einsicht in seine Qualitätsaufzeichnungen oder stellt diese nach Wahl von Sengunis zur Verfügung; angekündigte Audits vor Ort im Rahmen einer üblichen Lieferantenbewertung sind in zumutbarem Umfang zu ermöglichen.
Eine Mängelrüge gilt als rechtzeitig erhoben, wenn sie im ordnungsgemäßen Geschäftsgang alsbald nach Entdeckung des Mangels – insbesondere bei Inangriffnahme oder während der Verarbeitung der Ware – erfolgt; die Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten der §§ 377, 378 HGB finden auf das Vertragsverhältnis keine Anwendung. Die Gewährleistungsfrist beträgt drei Jahre ab Erhalt der Ware. Sengunis kann nach eigener Wahl Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung mangelfreier Ware verlangen. In dringenden Fällen, insbesondere zur Abwehr akuter Gefahren oder zur Vermeidung unverhältnismäßiger Schäden, ist Sengunis berechtigt, festgestellte Mängel nach vorheriger Ankündigung auf Kosten des Lieferanten selbst zu beseitigen oder beseitigen zu lassen. Weitergehende gesetzliche Ansprüche, namentlich auf Rücktritt, Minderung sowie Schadens- oder Aufwendungsersatz, bleiben unberührt.
Ereignisse höherer Gewalt bei Sengunis oder deren Abnehmern – insbesondere behördliche Maßnahmen, Naturereignisse, Pandemien, Cyberangriffe, Energie- oder Rohstoffknappheit sowie erhebliche Störungen der Lieferkette – berechtigen Sengunis, die Erfüllung übernommener Abnahmeverpflichtungen für die Dauer und im Umfang der Störung auszusetzen oder ganz beziehungsweise teilweise vom Vertrag zurückzutreten, ohne dass hieraus Ansprüche gegen Sengunis hergeleitet werden können.
Zahlungen erfolgen, sofern nicht abweichend vereinbart, innerhalb von 14 Tagen nach vollständigem und beanstandungsfreiem Waren- und Rechnungseingang mit einem Abzug von 3 % Skonto oder wahlweise innerhalb von 60 Tagen netto, jeweils mit Zahlungsmitteln nach Wahl von Sengunis. Bei Hereinnahme eigener Akzepte oder solcher von Kunden wird ausschließlich der jeweilige Zentralbank-Basiszinssatz vergütet.
Preise sind, sofern nicht abweichend vereinbart, in Euro (€) zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer anzugeben.
Der Lieferant darf Lieferverträge mit Sengunis sowie hieraus resultierende Zahlungsansprüche weder ganz noch teilweise ohne vorherige ausdrückliche Zustimmung von Sengunis an Dritte übertragen. § 354a HGB bleibt unberührt.
Zeichnungen, Entwürfe, Muster, Herstellervorschriften, CAD-Daten und sonstige Unterlagen, die Sengunis zur Angebotsabgabe oder zur Durchführung einer Bestellung überlässt, verbleiben im Eigentum bzw. geistigen Eigentum von Sengunis. Sie dürfen ohne vorherige ausdrückliche schriftliche Zustimmung von Sengunis weder für andere Zwecke verwendet noch vervielfältigt oder Dritten zugänglich gemacht werden und sind nach Erledigung des Auftrags auf Verlangen unaufgefordert zurückzugeben oder nachweislich zu löschen.
Die Parteien verarbeiten personenbezogene Daten im Rahmen der Geschäftsbeziehung ausschließlich in Übereinstimmung mit der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und den einschlägigen nationalen Datenschutzvorschriften. Soweit im Rahmen der Auftragsabwicklung personenbezogene Daten im Auftrag verarbeitet werden, schließen die Parteien auf Verlangen einer Partei eine gesonderte Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung gemäß Art. 28 DSGVO.
Der Lieferant sichert zu, sämtliche anwendbaren Vorschriften des Außenwirtschafts-, Zoll- und Exportkontrollrechts sowie geltende Sanktionslisten einzuhalten, und unterrichtet Sengunis unaufgefordert in Textform über Güter, die einer Ausfuhrgenehmigung bedürfen oder dual-use-relevant sind. Der Lieferant verpflichtet sich ferner, im zumutbaren Rahmen die geltenden Vorschriften zu Menschenrechten, Arbeitsschutz und Umweltschutz entlang der Lieferkette, einschließlich der Vorgaben des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes, zu beachten.
Erfüllungsort ist der Geschäftssitz von Sengunis. Für sämtliche Rechtsstreitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung, auch im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess, ist der Geschäftssitz von Sengunis Gerichtsstand, sofern der Lieferant Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Sengunis ist daneben berechtigt, auch am Sitz des Lieferanten zu klagen.
Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG – „Wiener Kaufrecht“).
Sollte eine Bestimmung dieser Einkaufsbedingungen unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt; an die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt die dem wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommende gesetzliche Regelung. Änderungen und Ergänzungen dieser Einkaufsbedingungen bedürfen der Textform; dies gilt auch für einen Verzicht auf dieses Formerfordernis selbst.
Velbert, den 12.09.2026
Sengunis Engineering GmbH