Allgemeine Einkaufsbedingungen
Stand: September 2026
Diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen (nachfolgend „Einkaufsbedingungen“) regeln die Rechtsbeziehungen zwischen der Sengunis Engineering GmbH (nachfolgend „Sengunis“) und ihren Lieferanten und Auftragnehmern (nachfolgend „Lieferant“) im Zusammenhang mit dem Bezug von Waren, Werk- und Werklieferungsleistungen sowie sonstigen Leistungen. Sie sind Bestandteil sämtlicher Bestellungen von Sengunis und gelten auch für die gesamte künftige Geschäftsverbindung, ohne dass es hierauf im Einzelfall eines erneuten Hinweises bedarf.
I. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Geltungsbereich und Vorrang
Es gelten ausschließlich diese Einkaufsbedingungen. Allgemeine Geschäfts- oder Verkaufsbedingungen des Lieferanten werden auch dann nicht Vertragsbestandteil, wenn Sengunis ihnen nicht gesondert widerspricht oder eine Lieferung vorbehaltlos entgegennimmt; sie gelten nur, soweit Sengunis ihrer Geltung im Einzelfall ausdrücklich in Textform zugestimmt hat. Individuelle, gesondert vereinbarte Konditionen gehen diesen Einkaufsbedingungen im Kollisionsfall vor.
§ 2 Vertragsschluss und Bestellungen
Bestellungen von Sengunis sowie hierauf bezogene mündliche oder fernmündliche Absprachen sind nur verbindlich, wenn sie von Sengunis in Textform – etwa per E-Mail oder Telefax – oder schriftlich erteilt beziehungsweise bestätigt werden. Der Lieferant hat eine Bestellung unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Zugang, in Textform zu bestätigen; unterbleibt dies, ist Sengunis an die Bestellung nicht mehr gebunden. Ändert sich der Bedarf von Sengunis, ist Sengunis berechtigt, Bestellmengen und Liefertermine in zumutbarem Umfang anzupassen; hierdurch nachweislich verursachte Mehrkosten des Lieferanten werden angemessen berücksichtigt.
§ 3 Bezugnahme in Geschäftsunterlagen
In sämtlichem Schriftverkehr, in Auftragsbestätigungen, Versandanzeigen, Lieferscheinen und Rechnungen sind die Bestellnummern und Zeichen von Sengunis vollständig anzugeben; die einzelnen Warenpositionen sind mit Mengen- und Gewichtsangaben zu versehen. Versandanzeigen und Lieferscheine sind der jeweiligen Warensendung beizufügen. Sofern nicht ausdrücklich die elektronische Rechnungsstellung – etwa als PDF oder als strukturierte E-Rechnung gemäß EN 16931 – vereinbart ist, sind Rechnungen gesondert zu übersenden. Werden diese Vorgaben nicht eingehalten, verlängern sich Skonto- und Zahlungsfristen entsprechend der hierdurch verursachten Verzögerung.
II. Lieferung und Leistungserbringung
§ 4 Liefertermine und Lieferverzug
Vereinbarte Liefertermine sind verbindlich und einzuhalten. Zeichnet sich eine Verzögerung ab, hat der Lieferant Sengunis hierüber unverzüglich zu unterrichten. Kommt der Lieferant in Verzug, ist Sengunis nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist berechtigt, Ersatz auf Kosten des Lieferanten zu beschaffen oder ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt hiervon unberührt. Tritt nach Auftragserteilung eine wesentliche Gefährdung des Lieferanspruchs von Sengunis ein, oder wird eine bereits zuvor bestehende Gefährdung Sengunis erst danach bekannt, kann Sengunis eine vorfristige Lieferung innerhalb angemessener Frist verlangen; die Fälligkeit der Zahlung richtet sich in diesem Fall gleichwohl nach dem ursprünglich vereinbarten Termin.
§ 5 Lieferbedingungen und Verpackung
Die Lieferung erfolgt, sofern nicht abweichend schriftlich vereinbart, geliefert an den Betriebssitz von Sengunis (DAP gemäß Incoterms® 2020), einschließlich Verpackung und auf Gefahr des Lieferanten. Der Lieferant ist gehalten, Verpackungsmaterial so auszuwählen, dass Abfall vermieden und die Recyclingfähigkeit gewahrt wird.
§ 6 Qualitätssicherung
Sengunis ist nach ISO 9001:2015 zertifiziert und setzt beim Lieferanten ein vergleichbares Qualitätsmanagement voraus. Auf Verlangen gewährt der Lieferant Sengunis Einsicht in seine Qualitätsaufzeichnungen oder stellt diese nach Wahl von Sengunis zur Verfügung; angekündigte Audits vor Ort im Rahmen einer üblichen Lieferantenbewertung sind in zumutbarem Umfang zu ermöglichen.
III. Gewährleistung, Risiko und Haftungsbegrenzung
§ 7 Mängelrüge und Gewährleistung
Eine Mängelrüge gilt als rechtzeitig erhoben, wenn sie im ordnungsgemäßen Geschäftsgang alsbald nach Entdeckung des Mangels – insbesondere bei Inangriffnahme oder während der Verarbeitung der Ware – erfolgt; die Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten der §§ 377, 378 HGB finden auf das Vertragsverhältnis keine Anwendung. Die Gewährleistungsfrist beträgt drei Jahre ab Erhalt der Ware. Sengunis kann nach eigener Wahl Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung mangelfreier Ware verlangen. In dringenden Fällen, insbesondere zur Abwehr akuter Gefahren oder zur Vermeidung unverhältnismäßiger Schäden, ist Sengunis berechtigt, festgestellte Mängel nach vorheriger Ankündigung auf Kosten des Lieferanten selbst zu beseitigen oder beseitigen zu lassen. Weitergehende gesetzliche Ansprüche, namentlich auf Rücktritt, Minderung sowie Schadens- oder Aufwendungsersatz, bleiben unberührt.
§ 8 Höhere Gewalt
Ereignisse höherer Gewalt bei Sengunis oder deren Abnehmern – insbesondere behördliche Maßnahmen, Naturereignisse, Pandemien, Cyberangriffe, Energie- oder Rohstoffknappheit sowie erhebliche Störungen der Lieferkette – berechtigen Sengunis, die Erfüllung übernommener Abnahmeverpflichtungen für die Dauer und im Umfang der Störung auszusetzen oder ganz beziehungsweise teilweise vom Vertrag zurückzutreten, ohne dass hieraus Ansprüche gegen Sengunis hergeleitet werden können.
IV. Zahlung, Preise und Abtretung
§ 9 Zahlungsbedingungen
Zahlungen erfolgen, sofern nicht abweichend vereinbart, innerhalb von 14 Tagen nach vollständigem und beanstandungsfreiem Waren- und Rechnungseingang mit einem Abzug von 3 % Skonto oder wahlweise innerhalb von 60 Tagen netto, jeweils mit Zahlungsmitteln nach Wahl von Sengunis. Bei Hereinnahme eigener Akzepte oder solcher von Kunden wird ausschließlich der jeweilige Zentralbank-Basiszinssatz vergütet.
§ 10 Preise
Preise sind, sofern nicht abweichend vereinbart, in Euro (€) zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer anzugeben.
§ 11 Abtretungsverbot
Der Lieferant darf Lieferverträge mit Sengunis sowie hieraus resultierende Zahlungsansprüche weder ganz noch teilweise ohne vorherige ausdrückliche Zustimmung von Sengunis an Dritte übertragen. § 354a HGB bleibt unberührt.
V. Schutzrechte, Datenschutz und Compliance
§ 12 Unterlagen, Muster und geistiges Eigentum
Zeichnungen, Entwürfe, Muster, Herstellervorschriften, CAD-Daten und sonstige Unterlagen, die Sengunis zur Angebotsabgabe oder zur Durchführung einer Bestellung überlässt, verbleiben im Eigentum bzw. geistigen Eigentum von Sengunis. Sie dürfen ohne vorherige ausdrückliche schriftliche Zustimmung von Sengunis weder für andere Zwecke verwendet noch vervielfältigt oder Dritten zugänglich gemacht werden und sind nach Erledigung des Auftrags auf Verlangen unaufgefordert zurückzugeben oder nachweislich zu löschen.
§ 13 Datenschutz
Die Parteien verarbeiten personenbezogene Daten im Rahmen der Geschäftsbeziehung ausschließlich in Übereinstimmung mit der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und den einschlägigen nationalen Datenschutzvorschriften. Soweit im Rahmen der Auftragsabwicklung personenbezogene Daten im Auftrag verarbeitet werden, schließen die Parteien auf Verlangen einer Partei eine gesonderte Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung gemäß Art. 28 DSGVO.
§ 14 Exportkontrolle und Sorgfaltspflichten
Der Lieferant sichert zu, sämtliche anwendbaren Vorschriften des Außenwirtschafts-, Zoll- und Exportkontrollrechts sowie geltende Sanktionslisten einzuhalten, und unterrichtet Sengunis unaufgefordert in Textform über Güter, die einer Ausfuhrgenehmigung bedürfen oder dual-use-relevant sind. Der Lieferant verpflichtet sich ferner, im zumutbaren Rahmen die geltenden Vorschriften zu Menschenrechten, Arbeitsschutz und Umweltschutz entlang der Lieferkette, einschließlich der Vorgaben des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes, zu beachten.
VI. Schlussbestimmungen
§ 15 Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort ist der Geschäftssitz von Sengunis. Für sämtliche Rechtsstreitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung, auch im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess, ist der Geschäftssitz von Sengunis Gerichtsstand, sofern der Lieferant Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Sengunis ist daneben berechtigt, auch am Sitz des Lieferanten zu klagen.
§ 16 Anwendbares Recht
Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG – „Wiener Kaufrecht“).
§ 17 Salvatorische Klausel und Formerfordernis
Sollte eine Bestimmung dieser Einkaufsbedingungen unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt; an die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt die dem wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommende gesetzliche Regelung. Änderungen und Ergänzungen dieser Einkaufsbedingungen bedürfen der Textform; dies gilt auch für einen Verzicht auf dieses Formerfordernis selbst.
Velbert, den 12.09.2026
Sengunis Engineering GmbH