Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen
Stand: September 2026
Diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen (nachfolgend „Bedingungen“) regeln die Rechtsbeziehungen zwischen der Sengunis Engineering GmbH (nachfolgend „Sengunis“) und ihren gewerblichen Kunden (nachfolgend „Kunde“) im Zusammenhang mit der Lieferung von CNC-gefertigten Bauteilen, Baugruppen und sonstigen Erzeugnissen sowie damit verbundenen Engineering-Leistungen. Sie gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen und sind Bestandteil sämtlicher Angebote und Auftragsbestätigungen von Sengunis.
I. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Geltungsbereich und Vorrang
Es gelten ausschließlich diese Bedingungen. Entgegenstehende, abweichende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, Sengunis hat ihrer Geltung im Einzelfall ausdrücklich in Textform zugestimmt; dies gilt auch dann, wenn Sengunis in Kenntnis solcher Bedingungen die Lieferung vorbehaltlos ausführt. Individuelle, gesondert vereinbarte Konditionen gehen diesen Bedingungen im Kollisionsfall vor.
§ 2 Angebote, Vertragsschluss und technische Änderungen
Angebote von Sengunis sind freibleibend und verstehen sich vorbehaltlich anderweitiger Disposition, sofern nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet. Ein Vertrag kommt erst durch die schriftliche Auftragsbestätigung von Sengunis oder durch Ausführung der Lieferung zustande. Für Umfang und Inhalt der Lieferung ist die Auftragsbestätigung von Sengunis maßgeblich. Maße, Gewichte, Abbildungen, Zeichnungen und sonstige technische Angaben in Angebotsunterlagen sind, soweit nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet, nur annähernd maßgeblich; Sengunis behält sich technische Änderungen und Weiterentwicklungen vor, soweit diese die Verwendbarkeit für den vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen.
II. Preise und Zahlung
§ 3 Preise
Die Preise verstehen sich, sofern nicht abweichend vereinbart, in Euro (€) ab Werk (EXW gemäß Incoterms® 2020) zuzüglich Verpackung sowie der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer. Nachträgliche Änderungswünsche des Kunden, die zu Mehraufwand führen, werden gesondert in Rechnung gestellt.
§ 4 Zahlungsbedingungen
Rechnungen von Sengunis sind, sofern nicht abweichend vereinbart, innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig. Bei Zahlungsverzug ist Sengunis berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe gemäß § 288 BGB zu berechnen; die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt unberührt. Sengunis ist berechtigt, Lieferungen von einer angemessenen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung abhängig zu machen, wenn nach Vertragsschluss Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Kunden mindern.
§ 5 Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht
Dem Kunden steht ein Recht zur Aufrechnung nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von Sengunis anerkannt sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Kunde nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
III. Lieferung und Gefahrübergang
§ 6 Lieferzeit und Lieferverzug
Angegebene Liefertermine und -fristen sind, sofern nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart, unverbindlich und stehen unter dem Vorbehalt der rechtzeitigen und vollständigen Selbstbelieferung durch Vorlieferanten von Sengunis. Kommt Sengunis in Lieferverzug, hat der Kunde Sengunis zunächst eine angemessene Nachfrist zu setzen, bevor er weitergehende gesetzliche Rechte geltend macht. Höhere Gewalt sowie sonstige, von Sengunis nicht zu vertretende Umstände, welche die Lieferung erheblich erschweren oder unmöglich machen, verlängern die Lieferfrist entsprechend.
§ 7 Gefahrübergang und Versand
Sofern nicht abweichend vereinbart, erfolgt die Lieferung ab Werk (EXW gemäß Incoterms® 2020). Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht mit Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmte Person auf den Kunden über, auch wenn Teillieferungen erfolgen oder Sengunis noch weitere Leistungen, etwa Versandkosten oder Anlieferung, übernommen hat. Verzögert sich der Versand aus vom Kunden zu vertretenden Gründen, geht die Gefahr bereits mit Meldung der Versandbereitschaft auf den Kunden über.
§ 8 Höhere Gewalt
Ereignisse höherer Gewalt – insbesondere behördliche Maßnahmen, Naturereignisse, Pandemien, Cyberangriffe, Energie- oder Rohstoffknappheit sowie erhebliche Störungen der Lieferkette bei Sengunis oder deren Vorlieferanten – berechtigen Sengunis, die Erfüllung übernommener Lieferverpflichtungen für die Dauer und im Umfang der Störung auszusetzen oder ganz beziehungsweise teilweise vom Vertrag zurückzutreten, ohne dass hieraus Ansprüche des Kunden gegen Sengunis hergeleitet werden können.
IV. Gewährleistung und Haftung
§ 9 Gewährleistung
Der Kunde hat gelieferte Ware unverzüglich nach Erhalt zu untersuchen und offensichtliche Mängel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von zwei Wochen nach Ablieferung, in Textform anzuzeigen; verdeckte Mängel sind unverzüglich nach ihrer Entdeckung anzuzeigen. Die §§ 377, 378 HGB bleiben im Übrigen unberührt. Bei berechtigter, fristgerechter Mängelrüge leistet Sengunis nach eigener Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Schlägt die Nacherfüllung fehl, ist der Kunde nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften zum Rücktritt oder zur Minderung berechtigt. Die Gewährleistungsfrist beträgt zwölf Monate ab Gefahrübergang; hiervon unberührt bleiben die gesetzlichen Fristen bei Ansprüchen aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie bei Rückgriffsansprüchen gemäß §§ 478, 445b BGB.
§ 10 Haftungsbeschränkung
Sengunis haftet unbeschränkt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, für zugesicherte Beschaffenheitsmerkmale sowie nach den zwingenden Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes. Bei der leicht fahrlässigen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten), deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf, ist die Haftung von Sengunis auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt. Im Übrigen ist die Haftung von Sengunis für leicht fahrlässige Pflichtverletzungen ausgeschlossen. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten entsprechend zugunsten der Erfüllungsgehilfen von Sengunis.
§ 11 Werkzeuge und Fertigungsunterlagen
Werkzeuge, Vorrichtungen, Spannmittel, CAM-Programme und sonstige Fertigungsunterlagen, die Sengunis zur Auftragserfüllung erstellt, verbleiben auch dann im Eigentum von Sengunis, wenn deren Herstellungskosten dem Kunden ganz oder teilweise in Rechnung gestellt wurden, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist. Sengunis ist nicht verpflichtet, derartige Unterlagen über die vereinbarte Vertragslaufzeit hinaus vorzuhalten.
V. Eigentumsvorbehalt, Datenschutz und Compliance
§ 12 Eigentumsvorbehalt
Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen von Sengunis aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden Eigentum von Sengunis (Vorbehaltsware). Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiterzuveräußern; er tritt Sengunis bereits jetzt die hieraus entstehenden Forderungen in Höhe des vereinbarten Rechnungsbetrags zur Sicherheit ab. Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den Kunden erfolgen stets für Sengunis, ohne dass hieraus Verpflichtungen für Sengunis entstehen; bei Verarbeitung mit nicht Sengunis gehörenden Gegenständen erwirbt Sengunis Miteigentum im Verhältnis des Werts der Vorbehaltsware zu den übrigen verarbeiteten Gegenständen. Übersteigt der Wert der Sicherheiten die gesicherten Forderungen um mehr als 10 %, gibt Sengunis auf Verlangen des Kunden Sicherheiten nach eigener Wahl frei.
§ 13 Datenschutz
Die Parteien verarbeiten personenbezogene Daten im Rahmen der Geschäftsbeziehung ausschließlich in Übereinstimmung mit der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und den einschlägigen nationalen Datenschutzvorschriften. Soweit im Rahmen der Vertragsdurchführung personenbezogene Daten im Auftrag verarbeitet werden, schließen die Parteien auf Verlangen einer Partei eine gesonderte Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung gemäß Art. 28 DSGVO.
§ 14 Exportkontrolle und Compliance
Der Kunde ist verpflichtet, sämtliche anwendbaren Vorschriften des Außenwirtschafts-, Zoll- und Exportkontrollrechts sowie geltende Sanktionslisten einzuhalten, soweit er die von Sengunis gelieferte Ware ausführt, weitergibt oder weiterverarbeitet. Er stellt Sengunis auf Verlangen die für eine exportkontrollrechtliche Prüfung erforderlichen Angaben, insbesondere zum Endverbleib der Ware, zur Verfügung.
VI. Schlussbestimmungen
§ 15 Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist der Geschäftssitz von Sengunis. Für sämtliche Rechtsstreitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung, auch im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess, ist der Geschäftssitz von Sengunis Gerichtsstand. Sengunis ist daneben berechtigt, auch am Sitz des Kunden zu klagen.
§ 16 Anwendbares Recht
Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG – „Wiener Kaufrecht“).
§ 17 Salvatorische Klausel und Formerfordernis
Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt; an die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt die dem wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommende gesetzliche Regelung. Änderungen und Ergänzungen dieser Bedingungen bedürfen der Textform; dies gilt auch für einen Verzicht auf dieses Formerfordernis selbst.
Velbert, den 12.09.2026
Sengunis Engineering GmbH